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Für Vermieter ist die Grundbesitz-Versicherung Pflicht

Um Schadensersatzansprüche bei einer Versicherung geltend machen zu können für Personen- oder Sachschäden an vermietetem Eigentum, muss der Vermieter diese Verkehrsversicherung abschließen.

In Deutschland gibt es bis auf wenige Ausnahmen die Wahlfreiheit für den Abschluss von Versicherungspolicen. Das bedeutet, dass es die eigene Entscheidung ist, Schadensersatzansprüche durch eine Versicherungsleistung geltend machen zu können oder ob man dafür mit dem eigenen Privatvermögen bezahlen möchte. Wichtig ist auch, in welcher juristischen Rechtslage sich ein Bürger befindet, um zu entscheiden, ob eine Versicherungspflicht vorliegt oder nicht. Bei den sogenannten Verkehrsversicherungen, zu den auch die Grundbesitz-Versicherung zählt, gilt die Versicherungspflicht für gewerbliche Nutzer wie zum Beispiel den Vermietern. Das heißt, dass ein Privateigentümer keine Schadensversicherung für einen Schaden an seinem Wohnhaus oder einen durch das Wohnhaus verursachten Unfall abschließen muss. Der Vermieter einer Wohnung, eines Einfamilien- oder Zweifamilienhauses oder eines Mehrfamilienhauses ist aber sehr wohl zum Abschluss einer solchen Verkehrsversicherung verpflichtet.

Das bedeutet also, dass der Vermieter eine Privathaftpflichtversicherung abschließen kann und damit Unfälle durch seine eigene Wohnung oder durch diese Verursachte Unfälle geltend machen kann. Dieser Anspruch auf Versicherungsschutz gilt aber nur solange, wie der Vermieter als Eigentümer auch in der Wohnung selbst wohnt. Für vermietete Gebäude muss er eine sogenannte Versicherung auf den Grundbesitz abschließen, um auf diese Weise den Versicherungsschutz für etwaige Unfälle oder Schäden an oder durch seine vermietete Wohnung erhalten zu können.

Bei dem Abschluss einer solchen Police werden in der Regel Personen- und Sachschäden bis zu einer Höhe von 10 Millionen Euro finanziell abgesichert. Bei einem entstandenen Schaden wird in jedem Fall von der Versicherung die Höhe des Schadensanspruches geprüft werden. Die Ansprüche dafür sind unterteilt in die Art und Größe des versicherten und vermieteten Eigentums. So gelten für Mehrfamilienhäuser andere Regelungen und Bestimmungen als für die Ein- und Zweifamilienhäuser. Bei berechtigten Ansprüchen würden dann die Kosten übernommen werden. Bei entsprechenden vertraglich geregelten Bestimmungen besteht auch Anspruch auf die Übernahme der Prozesskosten durch die Versicherungsgesellschaft. Wie bei jeder der Verkehrsversicherung kann durch eine festgesetzte Selbstbeteiligung für einen Schadensfall die regelmäßig zu zahlende Versicherungsgebühr reduziert werden, sodass der Vermieter die Möglichkeit hat, Kosten einzusparen. In jedem Fall darf der Vermieter die Versicherungsgebühren nicht anteilig auf die Mietkosten der Mieter berechnen.